Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Rechtliche Vorsorge

Es ist menschlich, unangenehme Dinge auf „später“ zu verschieben. Doch niemand kann sicher sein, dass nicht ein Ereignis oder eine schwere Erkrankung wie die Alzheimer-Krankheit dazu führen, dass man Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann und die Hilfe anderer benötigt. Für solche Fälle in „guten Tagen“ vorzusorgen, hilft dem Betroffenen und den Angehörigen.

Aufschieben sollte man die rechtliche Vorsorge auf keinen Fall, denn auch in schwersten Krisensituationen gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehepartner oder einen volljährigen Verwandten.

Wir stellen Ihnen kurz die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung vor. Die Vorsorgevollmacht setzt bei Erstellung uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus, bei den anderen beiden Verfügungen muss zumindest Einwilligungsfähigkeit gegeben sein.

Lesen Sie dazu auch unsere Infoblätter

In unseren Infoblättern Rechtliche Vorsorge erklären wir die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Beiliegend erhalten Sie auch die entsprechenden Formulare zum Ausfüllen.
Infoblätter im Set, 27 Seiten, 2017

Kostenfrei bestellen

Patientenverfügung

In Deutschland hat jeder Mensch das Recht zu entscheiden, ob und wie er medizinisch behandelt wird. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte benötigen deshalb für jede Therapie die Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche medizinische und pflegerische Behandlung gewünscht ist, für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr äußern oder mitteilen kann.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen, im Namen des Patienten als rechtlicher Vertreter zu handeln. Das können beispielsweise Bankgeschäfte, die Auswahl des Pflegeheims oder die Vertretung gegenüber Versicherungen, Ämtern und Firmen sein.

Betreuungsverfügung

Menschen, die krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, bekommen vom Gericht eine Betreuung an die Seite gestellt. In einer Betreuungsverfügung kann man festhalten, wen man sich als Betreuer wünscht. Das Gericht wird sich soweit wie möglich nach den Wünschen in der Betreuungsverfügung richten.


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