Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt Ihr Erbe, wenn Sie kein Testament verfassen. Demnach erben Ihre Verwandten gestaffelt in Ordnungen. Diese Ordnungen bestimmen auch die jeweiligen Erbquoten. Möchten Sie neben der Familie auch andere Menschen oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigen, können Sie durch die Errichtung eines Testaments die gesetzliche Erbfolge Ihren eigenen Wünschen anpassen. Dabei gibt es neben dem Erstellen eines Testamentes auch die Möglichkeit, Vermögensteile oder konkrete Dinge schon zu Lebzeiten zu verschenken oder zu stiften.

Ohne Testament und gesetzliche Erben fällt Ihr Nachlass an den Staat. Setzen Sie dagegen per Testament eine gemeinnützige Organisation wie die Alzheimer Forschung Initiative oder die Stiftung Alzheimer Initiative ein, können Sie dies vermeiden und gleichzeitig erbschaftsteuerfrei die Alzheimer-Forschung und Aufklärung voranbringen. Das Erbrecht der Ehegatten richtet sich nach besonderen Vorschriften, weil Ehegatten im rechtlichen Sinne nicht miteinander verwandt sind.

Pflichtteil

Auch wenn Angehörige nicht im Testament genannt oder ausdrücklich enterbt sind, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil berechnet sich in Quoten. Dazu wird die gesetzliche Erbfolge betrachtet, diese Quote wird dann halbiert. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und Enkelkinder, Ehepartner bzw. Ehepartnerin und, sofern keine Kinder vorhanden sind, Ihre Eltern.

Ihre Ansprechpartnerin

Susanne Schuran
Erbschaften und Zustiftungen

Tel.: 0211 - 86 20 66 29
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