Weitere Unterstützungsmöglichkeiten der Pflegekassen
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten der Pflegekassen wie Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen sowie Familienpflegezeit stellen wir Ihnen hier vor.
Pflegehilfsmittel
Für Geräte und Sachmittel (z.B. Hygieneartikel), die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder dazu beitragen, der oder dem Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen, stehen monatlich pauschal 40 Euro zur Verfügung.

Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege kann die Pflegekasse die Kosten für eine Pflegevertretung übernehmen, wenn die oder der pflegende Angehörige krank ist oder einmal Urlaub machen möchte. Insgesamt stehen pro Kalenderjahr dafür bis zu 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen bereit.
Übergangspflege im Krankenhaus
Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann. Betroffene können im Krankenhaus, in dem sie Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen.
Tipp: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die Patientin oder der Patient für eine Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist, zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Eine Ersatzpflege von bis zu vier Wochen wird mit 1.774 Euro unterstützt. Nicht beantragte Mittel aus der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden und den Zeitraum auf maximal acht Wochen verlängern.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Werden Pflegebedürftige zuhause gepflegt, kann es hilfreich sein, die Wohnung individuell anzupassen. Dafür stehen bis zu 4.000 Euro zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Für die Pflege zuhause können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Diese sollen zum Beispiel bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags unterstützen. Alle Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Familienpflegezeit
Gemäß Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Während dieser Zeit bekommen sie eine Gehaltsaufstockung um die Hälfte des reduzierten Lohns oder Einkommens. Nach der Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich der Gehaltsaufstockung weiterhin das reduzierte Gehalt gezahlt.
Teil- und vollstationäre Leistungen
Menschen mit Alzheimer sind nicht automatisch zu Hause am besten aufgehoben. Auch wenn Patienten in teilstationärer Pflege (Tages- oder Nachtpflege) oder vollstationärer Pflege untergebracht sind, stehen ihnen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Die Leistungen für die teilstationäre Pflege werden zusätzlich zu den Geld- bzw. Sachleistungen für die häusliche Pflege gezahlt.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Teilstationäre Leistungen (monatlich) | Vollstationäre Leistungen (monatlich) |
Pflegegrad 1 | bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbeitrag | Zuschuss in Höhe von 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.005 Euro |