Schenken

Ihre Schenkung für die Alzheimer-Forschung

Durch eine Schenkung können Sie uns als Alzheimer Forschung Initiative oder unserer Stiftung einen bestimmten Teil Ihres Vermögens, bewegliche Gegenstände, Grundbesitz oder eine Immobilie schenken. Durch eine Schenkung fällt der verschenkte Gegenstand aus dem Vermögen des Schenkers oder der Schenkerin heraus. Dies ist interessant, wenn der Nachlass bestimmte Gegenstände nicht mehr enthalten soll.

Schenken und Steuern sparen

Der Vorteil einer Schenkung (Spende) ist ihre steuerliche Abzugsfähigkeit. Sie wird bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des Schenkers bzw. der Schenkerin abgezogen und mindert die von ihm oder ihr zu zahlende Einkommensteuer. Die steuerliche Abzugsfähigkeit gibt es jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss der Zuwendungsempfänger bzw. Empfängerin von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigt („gemeinnützig“) anerkannt worden sein. Die Alzheimer Forschung Initiative und ihre Stiftung sind aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen für das Finanzamt auszustellen.

Schenkung von beweglichen Gegenständen oder Konten

Die Schenkung von beweglichen Gegenständen erfordert lediglich die Einigung zwischen Schenker bzw. Schenkerin und Beschenkten bzw. Beschenker, dass eine unentgeltliche Bereicherung ohne Gegenleistung erfolgen soll. Der betreffende Gegenstand wird dann einfach übergeben. Geld auf einem Konto ist in rechtlicher Hinsicht kein Gegenstand. Dies ist vielmehr ein „Recht“. Wenn Sie uns als Alzheimer Forschung Initiative oder unserer Stiftung also ein Sparkonto schenken wollen, genügt eine schriftliche Erklärung, dass uns das Spargeld unentgeltlich übertragen („abgetreten“) wird.

Schenkung von Grundbesitz u. V. des Nießbrauchs- & Wohnungsrechts

Schenken Sie uns, der Alzheimer Forschung Initiative oder unserer Stiftung beispielsweise eine Immobilie, können Sie noch selbst erleben, wie Ihre Schenkung Gutes bewirkt und gleichzeitig in den Genuss von Steuervorteilen kommen. Als Schenker oder Schenkerin können Sie sich einen Nießbrauch (dies ist das umfassende Recht zur Nutzung der Immobilie) oder ein Wohnrecht (dies ist das Recht zum unentgeltlichen Bewohnen) vorbehalten.Möchten Sie Grundbesitz an uns verschenken, ist es erforderlich, den Schenkungsvertrag durch einen Notar protokollieren zu lassen.

Ihre Ansprechpartnerin

Susanne Schuran
Erbschaften und Zustiftungen

Tel.: 0211 - 86 20 66 29
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Vertrauen & Transparenz

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