Testamentserstellung
Niemand ist verpflichtet, seinen Nachlass durch ein Testament zu regeln. Wenn Sie kein Testament machen, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, was mit Ihrem Vermögen passiert. Das muss nicht immer Ihrem Wunsch entsprechen. Um selbstbestimmt über die Verteilung Ihres letzten Willens zu entscheiden, müssen Sie ein rechtsgültiges Testament schreiben. Lediglich den Pflichtteil Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin und Ihrer Kinder können Sie durch ein Testament nicht umgehen.
Formen der Testamentsgestaltung
Das privatschriftliche Testament
- Schreiben Sie Ihren Letzten Willen in privatschriftlicher Form.
- Als Ehegatten, Ehegattin, eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin können Sie Ihr Testament gemeinschaftlich verfassen (Berliner Testament).
- Beginnen Sie Ihr handschriftliches Testament mit einer Überschrift wie „Mein Testament“ und schreiben Sie es komplett handschriftlich.
- Versehen Sie das Testament mit einem Datum und unterschreiben Sie mit Vor- und Nachnamen.
- Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist das Testament unwirksam, die gesetzliche Erbfolge greift.
- Bewahren Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort auf, wie beispielsweise bei der Verwahrung des Nachlassgerichts.
Das notarielle Testament
- Bei einem Notar oder einer Notarin können Sie sich ein notarielles Testament erstellen lassen.
- Die Kosten richten sich nach dem vermuteten Nachlasswert.
- Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht aufbewahrt und automatisch eröffnet.
- Ein Notar oder eine Notarin ist dazu verpflichtet, beratend tätig zu werden.
- Bei Grundbuchangelegenheiten kann das notarielle Testament den Erbschein ersetzen.
Testamentsinhalte
Die Erbeinsetzung
- Wichtigster Bestandteil eines Testaments ist die Erbeinsetzung.
- Die Erbfolge regeln Sie, indem Sie einen, eine oder mehrere Erben oder Erbinnen bestimmen.
- Sie können Ihren Nachlass nach Quoten aufteilen.
- Die Quoten sollten zusammengerechnet auf ein Ganzes kommen (z.B. vier Erben zu je ein Viertel).
- Als Erben und Erbinnen kommen natürliche und juristische Personen in Frage.
- Zu erben bringt verschiedene Rechte und Pflichten mit sich, da dadurch auch die Rechtsnachfolge bestimmt wird.
- Wenn kein Testamentsvollstrecker oder keine Testamentsvollstreckerin bestimmt ist, kümmern sich die Erben und Erbinnen um den Nachlass.
Schulden müssen von den Erben und Erbinnen beglichen werden.
Das Vermächtnis - Die kleine Schwester der Erbschaft
- Möchten Sie Ihre Familie testamentarisch absichern und zusätzlich unsere Arbeit unterstützen, ist ein Vermächtnis eine sinnvolle Möglichkeit für Sie.
- Ein Vermächtnis bedeutet, einen fest bestimmten Teil des Nachlasses einer Person oder Organisation zuzuschreiben.
- Darunter fallen Geldbeträge, Gegenstände, Immobilien oder bestimmte Konten / Depots.
- Vermächtnisse werden aus der Erbmasse herausgegeben.
- Der Pflichtteil kann nicht durch Aussetzung eines Vermächtnisses übergangen werden.
- Der Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmerin haftet nicht für den gesamten Nachlass.
Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber
Der Ratgeber Zukunft gestalten will Mut machen, sich mit dem Thema „Testament und Vererben“ zu beschäftigen. Er stellt Menschen vor, die sich zum Beispiel mit einem Vermächtnis, einem Erbe oder einer Stiftung für die Alzheimer-Forschung einsetzen, und erläutert verschiedene Möglichkeiten, die Forschung langfristig zu unterstützen.
28 Seiten, 2022
Ihre Ansprechpartnerin
Susanne Schuran
Erbschaften und Zustiftungen
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