Testierfähig ist man meist noch, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, zum Beispiel, wenn der Patient einen amtlichen Betreuer hat. Spätestens bei einer mittelschweren Demenz aber liegt in der Regel eine Testierunfähigkeit vor: Die Betroffenen können also kein gültiges Testament mehr vorlegen. Daher sollte man schon bei der Diagnosestellung Alzheimer die Testamentsgestaltung zeitnah in Angriff nehmen.
Auch wenn es im Verlauf der Krankheit „lichte Momente“ geben mag, sehen die meisten Experten darin keinen Nachweis der Testierfähigkeit des Erkrankten. Besonders schwierig ist es, im Nachhinein die Testierfähigkeit eines Erblassers im Falle einer Erbstreitigkeit nachzuweisen. Welche Möglichkeiten es dann gibt, und wie sich eine solche Situation vermeiden lässt, finden Sie in unserer Broschüre zum Thema Vererben, die Sie kostenlos hier bestellen können.